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Beglaubigungen

Die Service-Stellen dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Dokumenten nur beglaubigen, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden muss. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Zur Beglaubigung eines Dokumentes ist in jedem Fall das Original vorzulegen. Eine Kopie kann nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

Die Beglaubigung von Personenstandsurkunden (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) ist den Standesämtern vorbehalten.

Es wird eine Gebühr von 2 Euro erhoben. In besonderen Fällen ist eine Gebühren-Reduzierung möglich.

Beglaubigungen von Unterschriften

Auch Unterschriften beglaubigen die Service-Sellen nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.

Unterschriftsbeglaubigungen dürfen nicht erfolgen für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB), z. B. Kaufverträge von Immobilien oder in Erbschaftsangelegenheiten.

Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters leisten.

Es wird eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben. In besonderen Fällen ist eine Gebühren-Reduzierung möglich.

Muss für die Beglaubigung erst noch eine Kopie erstellt werden, werden hierfür 50 Cent je Kopie berechnet.

Ihre Ansprechpartner:

Service-Stellen

Adresse

Rathaus
Buttermarkt 1
47906 Kempen

Erreichbarkeit

KEMPEN:
Montag, Dienstag, Freitag
8 bis 16 Uhr
Mittwoch 8 bis 12.30 Uhr
Donnerstag
8 bis 18 Uhr
Samstag
10 bis 12 Uhr
ST. HUBERT:
Donnerstag
8 bis 13 und 14 bis 17 Uhr
TÖNISBERG:
Mittwoch
8 bis 13 und 14 bis 17 Uhr